Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen

der LTP Litschka GmbH & Co. KG, Remscheid

§ 1 Allgemeines

(1) Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen; sie gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 Abs. 1 i.V.m. § 14 Bürgerliches Gesetzbuch.

(2) Abweichende Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

(3) Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln sich, ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Käufer selbst, ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen, des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.

(4) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit seiner übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

(5) Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist Sitz des Verkäufers.

(6) Gerichtstand ist der für den Firmensitz des Verkäufers zuständige Gerichtsort, soweit der Käufer Kaufmann ist. Der Verkäufer ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Käufers zuständig ist.

§ 2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss

(1) Alle Vertragsangebote des Verkäufers sind ausdrücklich freibleibend.

(2) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend.

(3) Teillieferungen sind zulässig.

(4) Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

§ 3 Handmuster / Produktionsvorlagen

(1) Handmuster / Prototypen individueller Produkte werden nur bei gleichzeitiger Beauftragung einer entsprechenden Massenfertigung desselben Produkts erstellt. Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen der LTP Litschka GmbH & Co. KG, Remscheid Seite 2/4

(2) Stellt der Käufer dem Verkäufer Entwürfe / Skizzen oder eine Produktionsvorlage sowie Farb- oder Druckangaben zur Verfügung, haftet der Käufer dafür, dass diese Vorlagen frei von Rechten Dritter sind. Der Verkäufer schließt in diesem Zusammenhang jegliche Haftung für eventuelle Verletzungen der Rechte Dritter, die durch die Herstellung des Handmusters und der Ware entstehen könnten, ausdrücklich aus.

(3) Falls es aus unvorhersehbaren Umständen, egal ob der Käufer oder der Verkäufer diese zu vertreten hat, nach der Erstellung des/der Handmuster durch den Verkäufer nicht zur Massenfertigung des Produktes kommt, ist der Verkäufer berechtigt, das Dreifache des bestätigten Stückpreises für das/die Handmuster an den Käufer zu berechnen.

(4) Dem Käufer ist ausdrücklich nicht gestattet, vom Verkäufer erstellte und zur Verfügung gestellte Handmuster zu vervielfältigen und / oder zum Werkzeugbau zu benutzen, gleich ob der Käufer selbst oder Dritte diesen Werkzeugbau durchführen.

(5) Der Käufer hat das Recht, vom Verkäufer Änderungen / Nachbesserungen am Handmuster zu verlangen, falls die Ausführung des Handmusters von den zur Verfügung gestellten Entwürfen abweicht. Der Käufer muss hierzu dem Verkäufer ausdrücklich alle Änderungswünsche schriftlich mitteilen. Der Verkäufer hat die Pflicht, diese Änderungen, unter Berücksichtigung der technischen Machbarkeit und der Anforderungen an den Formenbau und an die Massenproduktion, durchzuführen. Sollte der Käufer nach Wiedervorlage des geänderten Handmusters erneut Änderungswünsche haben, so hat der Verkäufer das Recht, jede weitere Änderung nach Aufwand an den Käufer zu berechnen.

§ 4 Urheberrecht und Nutzungsrechte

(1) Entwürfe und Reinzeichnungen des Verkäufers dürfen ohne dessen ausdrückliche Einwilligung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.

(2) Der Verkäufer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Es wird, sollte es nicht anders vereinbart sein, lediglich das einfache Nutzungsrecht übertragen. Der Verkäufer ist auch für den Fall, dass das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt wird, dazu berechtigt, die Entwürfe und Vervielfältigungen hiervon für Eigenwerbung zu verwenden.

(3) Die Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Genehmigung des Verkäufers. Die Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung auf den Käufer über.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise gelten ab Lager ausschließlich Versand- und Transportspesen und ohne Versicherung. Die Verpackung der Produkte wird nur zurückgenommen, wenn der Verkäufer kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet ist.

(2) Berücksichtigt der Verkäufer Änderungswünsche des Käufers, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Käufer in Rechnung gestellt.

(3) Die Zahlung des Käufers ist fällig, sofern nicht ausdrücklich eine andere Fälligkeit vereinbart wurde, spätestens am 10. Tag nachdem der Verkäufer dem Käufer die Ware zur Verfügung gestellt hat. Zahlungen für Handmuster und Spritzgussformen sind hingegen bereits bei Auftragsbestätigung des Verkäufers fällig. Die Zahlung des Käufers gilt dann als rechtzeitig geleistet, wenn die Zahlung innerhalb der Frist auf dem Bankkonto des Verkäufers eingeht.

(4) Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz verlangt.

§ 6 Aufrechnung und Zurückhaltung

Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 7 Lieferfrist

Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen und verlängert sich angemessen, wenn der Käufer seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Das Gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, z.B. Lieferverzögerung eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel, Zollkontrollen etc.

Auch vom Käufer veranlasste Änderungen der gelieferten Waren führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.

§ 8 Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Verkäufer dem Käufer die Ware zur Verfügung gestellt hat und dies dem Käufer anzeigt.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung, zwischen Käufer und Verkäufer erfüllt sind.

(2) Der Käufer ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt er hiermit dem Verkäufer bereits ab.

(3) Wird die Ware vom Käufer be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache.

(4) Übersteigt der Wert sämtlicher für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 10%, so wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freigeben.

(5) Der Verkäufer ist berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.

§ 10 Mängelansprüche

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen, und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.

(2) Die Mängelansprüche sind auf Nacherfüllung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

(3) Weitergehende Ansprüche des Käufers, soweit diese nicht aus einer Garantieübernahme resultieren, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers.

(4) Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr seit Lieferung der Kaufsache.

§ 11 Haftung

Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers oder Garantieübernahmen.

§ 12 Eignung der Ware

Die Ware des Verkäufers ist generell nicht geeignet für Kinder unter 3 Jahren, es sei denn, der Verkäufer sichert die Eignung des Artikels für Kinder unter 3 Jahren ausdrücklich zu. Der Käufer trägt Sorge dafür, dass die Ware nur entsprechend der rechtlichen Bestimmungen in Verkehr gebracht wird. Insbesondere sorgt der Käufer für eine Kennzeichnung der Ware mit den notwendigen Warnhinweisen. Ansprüche Dritter, die aus einer fehlerhaften und / oder unvollständigen Kennzeichnung der Artikel erwachsen, hat der Käufer zu tragen.